Kalistraße 11
06406 Bernburg (Saale)
Fax: +49 3471 684-2835
Alle Grundlagen zum Erwerb, Umtausch, Neuerteilung usw. einer Fahrerlaubnis sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrererlaubnis – Verordnung (FeV) sowie weiteren Ausführungsbestimmungen verankert.
Antragsunterlagen sind auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises erhältlich.
Unsere weiteren Serviceangebote:
Fahrer und Fahrerinnen die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr beruflich oder zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, haben einen Nachweis zur Grundqualifizierung und/oder Weiterbildung auf der Grundlage des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vorzulegen.
Die Grundqualifizierung gilt für den Ersterwerb und die Neuerteilung der Klassen D1, D1E, D oder DE ab dem 10.09.2008 und für den Ersterwerb und die Neuerteilung der Klassen C1, C1E, C oder CE ab dem 10.09.2009.
Inhaber der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE mit dem Besitzstand vor dem 10.09.2008 haben die erste Qualifizierung / Weiterbildung bis zum 10.09.2013 zu absolvieren.
Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE mit dem Besitzstand vor dem 10.09.2009 haben die erste Qualifizierung / Weiterbildung bis zum 10.09.2014 zu absolvieren.
Dieser Nachweis ist der Fahrerlaubnisbehörde zur Erteilung, Verlängerung oder Umtausch der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
(Ein Muster der vorzulegenden Bescheinigung ist im Internet unter www.lbv.brandenburg.de/826.htm zu finden)
Anerkannte Ausbildungsstätten sind u. a.
(Die Antragsbearbeitung zur Eintragung des Qualifizierungsnachweises (Ziffer 95) erfolgt nur in Schönebeck)
Hinweis zum Direktversand des Kartenführerscheines
Der Direktversand des Kartenführerscheines an den Antragsteller ist bei der Ersterteilung, Erweiterung, Umtausches, Verlust und Verlängerung der Fahrerlaubnis möglich.
Dazu ist bei der Antragstellung das Formular „Einwilligung zum Direktversand Kartenführerschein“ mit auszufüllen und 5,00 € für den Direktversand zu entrichten. Der Kartenführerschein wird dann direkt an den Antragsteller versand.
Hinweis zum Führerscheinerhalt nach bestandener Prüfung
Der Fahrerlaubnisbewerber gibt bei der Antragstellung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis die „Erklärung zur Aushändigung der Fahrerlaubnis“ mit ab.
Mit dieser Erklärung entscheidet er sich über:
Nach bestandener Führerscheinprüfung wird von dem Prüfer eine vorläufige befristete Fahrberechtigung an den Fahrerlaubnisbewerber ausgehändigt.
Der Kartenführerschein liegt in der Fahrerlaubnisbehörde bzw. in einem der Bürgerbüros zur Abholung bereit bzw. wird bei Direktversand innerhalb von vier Wochen zugesendet.
Bei der Antragstellung in einem der Bürgerbüros (Aschersleben, Bernburg oder Egeln) wird der Führerschein dorthin zu Abholung übersendet.
Informationen zu den Probe- und Punktemaßnahmen auch unter WWW.KBA.DE
Schlüsselzahlen für die Eintragung im Führerschein: HIER
Muster für Bescheinigungen
Ab dem 01.10.2019 beginnt der Umtausch von Führerscheinen aufgrund der gesetzlichen Regelung wie folgt:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhaber | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1953 - 1958 |
19.01.2022 |
1959 - 1964 |
19.01.2023 |
1965 - 1970 |
19.01.2024 |
1971 und später |
19.01.2025 |
vor 1953 |
19.01.2033 |
Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 - 2001 |
19.01.2026 |
2002 - 2004 |
19.01.2027 |
2005 - 2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Das müssen Sie mitbringen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg (ab 01.04.2017) und Mecklenburg-Vorpommern (ab 28.09.2017) für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 30. April 2020
Mindestalter: 15 Jahre
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Antragsunterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: AM
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: A1 und AM
erforderliche Unterlagen:
(Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich)
Fahrzeug:
Mindestalter:
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter: 18
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: AM, L
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Mindestalter: 17
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: AM, L
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 oder BF17
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 oder BF17
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter: 16
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter:
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: L
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter: 18
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
Mindestalter: 18
Vorbesitz: C1
eingeschlossene Klassen: BE, sowie D1E bei Besitz von Klasse D1
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter:
21 (18 Jahre - Fahrer mit Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb)
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: C1
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter:
21 (18 Jahre - Fahrer mit Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb)
Vorbesitz: C
eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, sowie D1E bei Besitz von D1, sowie DE bei Besitz von D
erforderliche Unterlagen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Fahrzeug:
Mindestalter:
21 (18 Jahre - Fahrer mit Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb)
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
Antragbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Fahrzeug:
Mindestalter:
21 (18 Jahre - Fahrer mit Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb)
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
Antragbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Fahrzeug:
Mindestalter: 24 (Ausnahme 18, 20, 21 oder 23 Altergrenze nach Vorgabe BKrFQG)
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: D1
erforderliche Unterlagen:
Antragbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Fahrzeug:
Mindestalter: 24 (Ausnahme 18, 20, 21 oder 23 Altergrenze nach Vorgabe BKrFQG)
Vorbesitz: D
eingeschlossene Klassen: D1E, BE sowie C1E bei Besitz von C1
erforderliche Unterlagen:
Antragbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Das müssen Sie mitbringen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Das müssen Sie mitbringen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Das müssen Sie mitbringen:
Antragsbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi, Mietwagen und PKW
Das müssen Sie mitbringen:
Antragsbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Das müssen Sie mitbringen:
Antragsbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Das müssen Sie mitbringen:
Antragsbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Das müssen Sie mitbringen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Bei EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. eines in Anlage 11 FeV aufgeführten Staates der Klassen
A, A1, B, BE, M, L, T, S
C, CE, C1, C1E
D, DE, D1, D1E
Das müssen Sie mitbringen:
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
A, A1, B, BE, M, L, T, S
Antragstellung und Bearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
C, CE, C1, C1E
Das müssen Sie mitbringen:
Antragstellung und Bearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
D, DE, D1, D1E
Das müssen Sie mitbringen:
Antragsbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Das müssen Sie mitbringen:
Gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
Antragstellung und Aushändigung des Führerscheines ist auch in den Bürgerbüros des Salzlandkreises möglich.
Das müssen Sie mitbringen:
Antragsbearbeitung erfolgt nur in Bernburg.
Das müssen Sie mitbringen:
(Antragsbearbeitung erfolgt nur in Bernburg)
Die Hinweise zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis werden Ihnen nach Eingang des rechtskräftigen Strafbefehles oder Urteil mit Vermerk zum Ablauf der Sperrfrist zugesendet.
Im Ergebnis der Antragsbearbeitung wird nach den entsprechenden Verordnungen entschieden, ob Sie als Betroffener ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) beibringen müssen. Dies ist der Fall, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand, erfolgte oder Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen. Auch im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel oder bei Alkoholproblematik (wiederholte Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr, Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr, sonstige Hinweise auf gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit) steht die Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten im Raume.
Hinweise zur Begutachtung erhalten Sie bei der Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Einverständniserklärung für Begutachtung
(Bitte Anschrift der Begutachterstelle eintragen und unterschreiben.)
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
§ 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2. ein Lebenslauf,
3. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
4. eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5. ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,
6. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,
7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine geistige oder körperliche Eignung verlangen, soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen Eignung vorliegen könnten.
(3) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.
Anträge sind in der Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung zu stellen. Die zuständige Mitarbeiterin ist Frau Frost - Telefon 03471 684-1391
>>> Antragsformular